Wir sind nunmehr im 43. Jahr Spezialisten, um Vermögen zu erhalten wie auch zu erwirtschaften und dazu noch als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer.
Wir haben bereits mehr als 1900 Karat Brillanten + 2,6 Tonnen GOLD versteigert,
zahlreiche große FIRMENOBJEKTE - HÄUSER aller Art u.v.a.
Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB, 368, 397, 441, 464, 475 b, 623 HGB und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, 373, 376, 379, 388, 391, 419, 471 HGB).
Für diese Verwertungen benötigen Sie einen öffentlich bestellten Auktionator.
§ 383 Abs. 3 BGB: Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 966 Abs. 2 BGB: Versteigerung verderblicher Fundsachen
§ 979 BGB: Versteigerung von Fundsachen aus öffentlichen Behörden oder
Verkehrsanstalten
§ 1233 Abs. 2 BGB und § 1235
Abs. 1 BGB: Pfandversteigerungen
§ 373 Abs. 2 HGB: Versteigerung infolge Annahmeverzugs des Käufers
§ 376 Abs. 3 HGB: Versteigerung infolge Störungen beim Fixkauf