44  JAHRE  AUKTIONSHAUS

 475  Auktionen 


Wir sind nunmehr im 44. Jahr Spezialisten, um Vermögen zu erhalten wie auch zu erwirtschaften und dazu noch als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer.

Wir sind das einzige Auktionshaus in Ostwestfalen mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer und nur wir dürfen  PFANDVERSTEIGERUNGEN  aller Art durchführen..

Wir haben bereits mehr als  1900 Karat Brillanten  +  2,6 Tonnen GOLD  versteigert,

zahlreiche große  FIRMENOBJEKTE  -  HÄUSER aller Art   u.v.a.

Soweit der Gesetzgeber die Veräußerung eines Gutes im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnet, steht die Durchführung der Versteigerung nicht jedem Versteigerer frei.
Sie bleibt dann Gerichtsvollziehern, Notaren und öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten, die durch ihre Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung, insbesondere den Schutz der wirtschaftlich Betroffenen vor einer Verschleuderung des Vermögenswertes, garantieren.
Verwertung und Versteigerung von Sicherungsgut - Vermieterpfandrecht  Werkunternehmerpfandrecht - Speditionspfandrecht & Pfandgut aller Art.

Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf                                                     (§§ 1228 ff. BGB, 368, 397, 441, 464, 475 b, 623 HGB und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, 373, 376, 379, 388, 391, 419, 471 HGB).

Für diese Verwertungen benötigen Sie einen öffentlich bestellten Auktionator.

§ 373 Abs. 2 HGB: Versteigerung infolge Annahmeverzugs des Käufers
§ 376 Abs
. 3 HGB: Versteigerung infolge Störungen beim Fixkauf
§ 383 Abs
. 3 BGB: Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 966 Abs
. 2 BGB: Versteigerung verderblicher Fundsachen
§ 979 BGB
: Versteigerung von Fundsachen aus öffentlichen Behörden oder
Verkehrsanstalten
§ 1233 Abs
. 2 BGB und § 1235 Abs. 1 BGB: Pfandversteigerungen

Soweit der Gesetzgeber die Veräußerung eines Gutes im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnet, steht die Durchführung der Versteigerung nicht jedem Versteigerer frei. Sie bleibt dann Gerichtsvollziehern, Notaren und öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten, die durch ihre Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung, insbesondere den Schutz der wirtschaftlich Betroffenen vor einer Verschleuderung des Vermögenswertes, garantieren.





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