46  JAHRE  AUKTIONSHAUS
 489 Auktionen 

Nimmt   Ihr       PFANDVERSTEIGERER 


für   Kraftfahrzeug   und    Fahrzeugversteigerungen                             auch    nur       5%    zzgl. MwSt.

für    IMMOBILIEN  nur      3 %      zzgl. MwSt.


für   FIRMENMASCHINEN  und  GEGENSTÄNDE  +   SCHMUCK  +   SILBER  +   ANTIQUITÄTEN    u.v.a.    nur     15 %    zzgl. MwSt


Detlef Jentsch  ist   einer  der   erfolgreichsten  und originellsten Versteigerer in Deutschland und versteigert   seit   46 Jahren.


Wir sind Spezialisten, um Vermögen zu erhalten wie auch zu erwirtschaften und dazu noch als  öffentlich  bestellter und  vereidigter Versteigerer.

Wir sind das einzige Auktionshaus in Ostwestfalen mit einem  öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer und nur wir dürfen  PFANDVERSTEIGERUNGEN  aller Art durchführen..

Wir haben bereits mehr als  1900 Karat Brillanten  +  2,6 Tonnen GOLD  versteigert,

zahlreiche große  FIRMENOBJEKTE  -  HÄUSER aller Art   u.v.a.

Soweit der Gesetzgeber die Veräußerung eines Gutes im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnet, steht die Durchführung der Versteigerung nicht jedem Versteigerer frei.
Sie bleibt dann Gerichtsvollziehern, Notaren und öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer  vorbehalten, die durch ihre Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung, insbesondere den Schutz der wirtschaftlich Betroffenen vor einer Verschleuderung des Vermögenswertes, garantieren.
Verwertung und Versteigerung von Sicherungsgut - Vermieterpfandrecht  Werkunternehmerpfandrecht - Speditionspfandrecht & Pfandgut aller Art.

Für diese Verwertungen benötigen Sie einen öffentlich bestellten Auktionator.

Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB,  368,  397,  441,  464,  475 b,  623  HGB

 und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf          (§§ 731, 753, 1003,  2022,  2042 BGB,  371  HGB)

 sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§  383,  489,  966,  979, 1219  BGB, 373,  376,  379,  388,  391,  419, 471  HGB).

Soweit der Gesetzgeber die Veräußerung eines Gutes im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnet, steht die Durchführung der Versteigerung nicht jedem Versteigerer frei. Sie bleibt dann Gerichtsvollziehern, Notaren und öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten, die durch ihre Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung, insbesondere den Schutz der wirtschaftlich Betroffenen vor einer Verschleuderung des Vermögenswertes, garantieren.





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